新万博体育下载_万博体育app【投注官网】

图片
Pressemitteilung 6/21 - 22.01.2021

Reform der Unabh?ngigen Patientenberatung

Augsburger Rechtswissenschaftler analysieren in einem Gutachten vier Reformoptionen

Augsburg/UG/MH – ?Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat die Professoren Ulrich M. Gassner und Ferdinand Wollenschl?ger von der Juristischen Fakult?t der Universit?t Augsburg beauftragt, ein Rechtsgutachten zur Weiterentwicklung der Unabh?ngigen Patientenberatung (UPD) nach § 65b SGB V zu erstellen. Die Autoren untersuchen in ihrem Gutachten vier m?gliche Organisationsformen, welche eine Optimierung der Patientenberatung versprechen k?nnten.

?UPD

Die Unabh?ngige Patientenberatung (UPD) ist ein Angebot, das vom Bundestag eingerichtet wurde, um jeden in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen kostenfrei, wissenschaftlich fundiert und unabh?ngig – insbesondere von Krankenkassen – zu informieren und zu beraten.

Bisher sieht § 65b SGB V eine Ausschreibung und Vergabe der UPD an einen Dienstleister vor, dessen Rechtsform oder Tr?gerschaft gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Seit 2016 führt ein privates Unternehmen, n?mlich die UPD Patientenberatung gGmbH die Beratungen durch. Diese Ausgestaltung sieht sich fortlaufender Kritik ausgesetzt, sodass die Politik nun eine grundlegende Reform anstrebt.

Um die M?glichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Weiterentwicklung der UPD auszuloten, hat die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Prof. Dr. Claudia Schmidtke, MdB, zwei Augsburger Rechtswissenschaftler, Prof. Dr. Ulrich M. Gassner und Prof. Dr. Wollenschl?ger beauftragt. Ihr Rechtsgutachten liegt nun vor. Im Mittelpunkt ihrer Untersuchung standen vier alternative Regelungsmodelle: das modifizierte Ausschreibungsmodell, das Ausbaumodell, das Zuwendungsmodell und das Stiftungsmodell. Darüber hinaus seien aber auch Hybridmodelle in Betracht zu ziehen.

Modifiziertes Ausschreibungsmodell, Ausbaumodell, Zuwendungsmodell oder Stiftungsmodell?

Eine Option sei, so Gassner und Wollenschl?ger, an dem bereits etablierten Ausschreibungsmodell festzuhalten. Allerdings k?nnten dabei kommerzielle und gewinnorientierte oder nicht gemeinnützige Anbieter nicht ohne ausreichende Rechtfertigung von der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Au?erdem sei es denkbar, die UPD an bestehende Strukturen anzuknüpfen (Ausbaumodell). Dafür k?men grunds?tzlich drei Optionen in Betracht: das Institut für Qualit?t und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufkl?rung (BZgA) und die Patientenbeauftragte der Bundesregierung. Ein Zuwendungsmodell k?nne laut der beiden Rechtswissenschaftler nach dem Vorbild der EUTB (Erg?nzende unabh?ngige Teilhabeberatung e.V.) modelliert werden und biete den Vorteil, ?eine pers?nliche wohnortnahe Beratung zu gew?hrleisten“.

Ferner untersuchen die beiden Gutachter Stiftungsmodelle. Es seien sowohl ?ffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Stiftungsmodelle denkbar. Stiftungen seien nach Ansicht der Autoren besonders gut geeignet, ?innovativen Input durch wissenschaftliche und zivilgesellschaftliche Partizipationsstrukturen zu gew?hrleisten“. Zu den staatlichen Stiftungsmodellen führen Gassner und Wollenschl?ger aus: ?Stiftungen der ?ffentlichen Hand wird wegen ihrer Staatsferne im Allgemeinen ein hoher Neutralit?tsnimbus zugesprochen. In einem gesundheitsassoziierten Beratungskontext, der in besonderer Weise auf Vertrauen und Glaubwürdigkeit basiert, ist dieser Umstand gut geeignet, um eine hohe Akzeptanz der Ratsuchenden zu gew?hrleisten.“ Der Vorteil einer privatrechtlichen Stiftung (Verm?gensstiftung oder Einkommensstiftung) liege in der Staatsferne dieses Modells sowie in der Garantie für Dauerhaftigkeit und Unabh?ngigkeit von wechselnden politischen Mehrheiten. Eine Bundesstiftung k?nne zwar keine regionalen Beratungsstellen errichten, aber mit solchen kooperieren. Als zum Teil problematisch bewerten die Gutachter die Finanzierung: Diese sei aufgrund der parlamentarischen Budgethoheit grunds?tzlich von periodischen Haushaltzuwendungen abh?ngig, die variieren k?nnen, sodass ggf. über Leistungsgesetze Planungssicherheit erzeugt werden sollte. Für eine Rangfolge sprechen sich Gassner und Wollenschl?ger nicht aus. Vielmehr raten sie, auch Hybridmodelle in Erw?gung zu ziehen.
?

Hybridmodelle, um Nachteile auszugleichen

Gassner und Wollenschl?ger regen die Kombination verschiedener Modelle an, um die jeweiligen Schw?chen wechselseitig auszugleichen. So meinen die Gutachter, dass sich das Stiftungs- und Ausbaumodell beispielsweise durch die Vergabe umfassender Consultingauftr?ge und durch eine intensive Einbindung externer zivilgesellschaftlicher und wissenschaftlicher Expertise erg?nzen lie?e, um so eine innovative Qualit?tssteigerung zu gew?hrleisten.
?

Leitplanken für die Umsetzung

Auf Grundlage des Gutachtens der Augsburger Rechtswissenschaftler soll noch in dieser Legislaturperiode entschieden werden, wie die UPD reformiert wird. Eine erste Abstimmungsrunde unter den Koalitionsfraktionen hat bereits stattgefunden. Es bleibt abzuwarten, für welches Modell sich der Gesetzgeber letztlich entscheiden wird.

Ansprechpartner

Professor i.R. für ?ffentliches Recht
Juristische Fakult?t

Startseite:

E-Mail:

Ordinarius - Lehrstuhl für ?ffentliches Recht, Europarecht und ?ffentliches Wirtschaftsrecht | Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Juristische Fakult?t

Startseite:

E-Mail:

Suche