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Als Europarecht oder Unionsrecht bezeichnet man das Recht der Europ?ischen Union. Alle Mitgliedstaaten müssen sich vor ihrem Eintritt dazu verpflichten, das EU-Recht anzunehmen. Das Europarecht gliedert sich im Wesentlichen in Prim?rrecht und Sekund?rrecht: Das Prim?rrecht – untechnisch gewisserma?en die Verfassung der EU – besteht im Wesentlichen aus den Gründungsvertr?gen und der Europ?ischen Grundrechtecharta. Sie beinhalten die Arbeitsweise und die Ziele und sind somit Grundlage für das T?tigwerden der EU. Mit dem Prim?rrecht wird die EU überhaupt erst errichtet. Das Sekund?rrecht beschreibt alle Rechtsakte, die von den Institutionen der EU selbst?ndig erlassen werden. Es kann sich dabei um Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Beschlüsse handeln. Das Sekund?rrecht leitet sich also von den in den Vertr?gen festgelegten Grunds?tzen und Zielen ab und regeln deren Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Da es sich beim Unionsrecht um eine Rechtsordnung au?erhalb der Deutschen handelt, tun sich hier besonders viele Rechtsfragen auf. Klassischerweise geht es darum, welchen Grad von Verbindlichkeit Unionsrecht in den Mitgliedstaaten beanspruchen kann und wie es auf diesem Wege das nationale Recht zu überformen vermag.

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