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Infolge des russischen ?berfalls auf die Ukraine m?chte die Bundesrepublik Deutschland den Import von Energietr?gern aus Russland – insbesondere von Erdgas – stark verringern und langfristig einstellen. Um sich aus der energiepolitischen Abh?ngigkeit zu l?sen, soll deshalb Flüssigerdgas (LNG) aus anderen L?ndern importiert werden. Da es an der dafür notwendigen Infrastruktur auf deutschem Boden und in deutschen Gew?ssern bislang fehlt, wurde das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) erlassen. Das LNGG erm?glicht es unter anderem, schwimmende LNG-Terminals und die weiteren damit verbundenen Infrastrukturvorhaben ohne Durchführung einer eigentlich notwendigen Umweltvertr?glichkeitsprüfung vor der deutschen Küste zu errichten (§ 4 LNGG). Prof. Dr. Martin Kment hat sich in Zusammenarbeit mit Stefan Fimpel der Frage gewidmet, ob die Befreiung von der UVP-Pflicht mit europ?ischem Recht vereinbar ist.

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Beide Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die aktuell angespannte Lage nicht jede staatliche Ma?nahme rechtfertigt, sondern der rechtliche Rahmen einzuhalten ist. Zwar vermag der nationale Gesetzgeber vieles zu gestalten, er trifft aber im Umweltrecht durchaus auf unionsrechtliche Grenzen, deren auch er sich wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu entledigen vermag. Eine solche Grenze ziehen die Anforderungen der UVP-RL, die im Grundsatz bei umweltsensiblen Vorhaben eine Umweltvertr?glichkeitsprüfung einfordern und hiervon in Art. 4 Abs. 4 UVP-RL unter engen Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. § 4 LNGG baut auf diesen Ausweg aus der UVP-Pflicht, wird aber den unionsrechtlichen Bedingungen, die hierzu erfüllt sein müssen, nicht vollumf?nglich gerecht. Dies birgt juristisches Angriffspotenzial und rechtliche Unsicherheiten, die man in Anbetracht der kritischen Versorgungslage in Deutschland besser vermeiden sollte.

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Weitere Informationen erhalten Sie bei Kment, LNG-Terminals ohne UVP – heiligt der Zweck die Mittel? (zusammen mit Fimpel), NuR 2022, 599-604

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