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Fremdsprachenkenntnisse

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Der Nachweis bestimmter Fremdsprachenkenntnisse kann in den Lehramtsstudieng?ngen erforderlich sein, wenn Sie

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  • das Studium eines bestimmten Fachs beginnen m?chten.
  • sich zur ersten Staatsprüfung anmelden m?chten.

Fremdsprachenkenntnisse als Studienvoraussetzung: Hinweise zu Eignungsverfahren

Unabh?ngig von den für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Fremdsprachenkenntnissen k?nnen die Universit?ten festlegen, ob und welche Sprachkenntnisse bereits für die Aufnahme des Studiums vorausgesetzt werden.

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Ob solche Kriterien bestehen, erfahren Sie in der Lehramtsprüfungsordnung der Universit?t Augsburg LPO UA.

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  • Im Unterrichtsfach Englisch müssen Sie ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen, um sich immatrikulieren zu k?nnen.
  • In den Unterrichtsf?chern Franz?sisch, Italienisch und Spanisch finden zu Studienbeginn diagnostische Einstufungstests statt, die lediglich der ?berprüfung dienen, in welches Sprachkursniveau Sie eingestuft werden. Sie dürfen sich in diese drei F?cher immatrikulieren, ungeachtet, in welche Sprachniveaustufe Sie eingestuft werden.

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Detaillierte Informationen dazu, welche F?cher Eignungsverfahren erfordern, finden Sie auf der zentralen Seite der Eignungsverfahren.

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Fremdsprachenkenntnisse als Voraussetzungen für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung

Gem?? Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung vom 13. M?rz 2008 sind bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung folgende Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen:

Lehramtsstudieng?nge: grundlegend erforderliche Fremdsprachenkenntnisse

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  • Lehramt an Grundschulen (Didaktik der Grundschule):

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch auf dem Niveau B2 gem?? § 36 Abs. 1 Nr. 2? (entf?llt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gem?? § 35 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gem?? § 35 Abs. 3 gew?hlt wurde)

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  • Lehramt an Mittelschulen (Didaktiken einer F?chergruppe der Mittelschule):

Fremdsprachliche Qualifikation in Englisch auf dem Niveau B2 gem?? § 38 Abs. 1 Nr. 4 (entf?llt, wenn Englisch als Unterrichtsfach gem?? § 37 Abs. 1 oder im Rahmen der Didaktiken einer F?chergruppe der Mittelschule gem?? § 37 Abs. 3 gew?hlt wurde)

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Unterrichtsf?cher in den Studieng?ngen Lehramt an Grund-, Mittel-, Realschulen

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  • Deutsch: Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 43 Abs. 1 Nr. 1
  • Englisch: Kenntnisse in Latein oder in einer romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 44 Abs. 1 Nr. 1
  • Franz?sisch: Kenntnisse in Latein oder in einer weiteren romanischen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 46 Abs. 1 Nr. 1
  • Geschichte: Kenntnisse in zwei Fremdsprachen auf dem Niveau A2 oder Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 48 Abs. 1 Nr. 1

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Vertieft studierte F?cher im Studiengang Lehramt an Gymnasien

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  • Deutsch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 gem?? § 63 Abs. 1 Nr. 1
  • Englisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 64 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
  • Franz?sisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 § 65 Abs. 1. Nr. 1, Nr. 2
  • Geschichte: Gesicherte Kenntnisse in Latein und in einer anderen Fremdsprache auf dem Niveau B1 gem?? § 67 Abs. 1 Nr. 1
  • Italienisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 70 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
  • Ev. bzw. Kath. Religionslehre: Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus dem Alt-Griechischen und dem Lateinischen gem?? § 78 Abs. Nr. 1 bzw. § 79 Abs. 1?Nr. 1
  • Spanisch: Gesicherte Kenntnisse in Latein und Kenntnisse in einer weiteren modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 gem?? § 82 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2

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Erweiterungsf?cher

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Wird eines der oben genannten F?cher als Erweiterungsfach studiert, sind ebenfalls Fremdsprachenkenntnisse nachzuweisen. Die Anforderungen im Erweiterungsfach sind jeweils im letzten Absatz des Fachparagraphen des betreffenden Faches in der LPO I geregelt und dort einsehbar.

Erl?uterungen zum erforderlichen Fremdsprachenniveau

Die Angabe eines Niveaus bei modernen Sprachen bezieht sich auf den Gemeinsamen europ?ischen Referenzrahmen für Sprachen.

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Die Definitionen von Latinum und Graecum, ausreichenden Kenntnissen, einer fremdsprachlichen Qualifikation (selbstst?ndige Sprachverwendung), gesicherten Kenntnissen, Kenntnissen, Grundkenntnissen sowie Kenntnissen und Fertigkeiten in einer Fremdsprache und wie deren Nachweis erbracht werden kann, entnehmen Sie bitte der Broschüre ?Fremdsprachenkenntnisse nach der Lehramtsprüfungsordnung I“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK), als Download bereitgestellt unter "Sonstige Regelungen",? auch verfügbar als Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse.

Fremdsprachenkenntnisse w?hrend des Studiums nachholen

Ansprechpartner, wenn Sie Fremdsprachenkenntnisse w?hrend des Studiums an der Universit?t Augsburg nachholen oder belegen müssen:

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Latein und Griechisch:

Katholisch-Theologische Fakult?t

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Moderne Fremdsprachen:

Sprachenzentrum der Universit?t Augsburg

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