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Erste Staatsprüfung (Erstes Staatsexamen)

Im Verlauf Ihrer Lehramtsausbildung legen Sie zwei Staatsprüfungen ab.

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Die Erste Staatsprüfung (?Erstes Staatsexamen“) legen Sie am Ende Ihres Studiums ab (Ausnahme: ggf. vorgezogenes EWS-Examen). Sie bildet zusammen mit Ihren Modulleistungen aus dem Studium die Erste Lehramtsprüfung.

Die Zweite Staatsprüfung (?Zweites Staatsexamen“) legen Sie w?hrend Ihres Vorbereitungsdienstes/Referendariats ab.

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Sie müssen für die Ablegung oder die Wiederholung einer Staatsprüfung nicht an einer Universit?t immatrikuliert sein. An einer Universit?t immatrikuliert sein müssen Sie nur dann, wenn Sie für die Zulassung zur Staatsprüfung noch universit?re Studien- und Prüfungsleistungen erbringen, d.h. Module ablegen und Leistungspunkte erwerben, müssen.

Ansprechpartner*innen und Rechtsgrundlage

Die erste Staatsprüfung ist zwar eine Studienabschlussprüfung, wird aber nicht von der Universit?t, sondern als zentrale, einheitliche staatliche Prüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und seinen Prüfungs?mtern organisiert und durchgeführt.

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Aus diesem Grund geben die nachfolgenden Informationen nur eine grobe Richtung zur Orientierung vor. Rechtlich verbindliche Auskünfte und Informationen erhalten Sie ausschlie?lich über nachfolgend genannte Stelle. Die Regelungen ergeben sich aus der genannten Rechtsgrundlage.

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Machen Sie sich frühzeitig in Ihrem Studium mit der LPO I vertraut. Sie regelt u.a. das Anmeldeverfahren, die Notenberechnung u.v.m.. Prüfen Sie ebenso frühzeitig anhand der LPO I, ob Sie alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, um zur Ersten Staatsprüfung zugelassen zu werden.

Bitte beachten Sie auch die ?bergangsbestimmungen in LPO I § 124.

Beachten Sie, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung beim Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen) einreichen müssen.

Prüfungsf?cher und Prüfungsformen

Die Fachparagraphen der LPO I regeln, in welchen F?chern/Fachbereichen Sie eine Staatsprüfung ablegen müssen und wo Sie Wahlm?glichkeiten haben.

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Die Erste Staatsprüfung besteht je nach Fach aus schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen, wobei die meisten F?cher ausschlie?lich schriftlich geprüft werden. Genauere Informationen darüber finden Sie in den Fachparagraphen der LPO I.

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  • Bei schriftlichen Prüfungen werden die Aufgabenstellungen für alle Prüfungsteilnehmer*innen einheitlich gestellt. Jede der schriftlichen Arbeiten wird gesondert von zwei Prüfer*innen (Erst- und Zweitprüfer*in) bewertet. Die Bewertung der Prüfungen erfolgt anonym. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen werden bayernweit zentral mitgeteilt und auf der Webseite der Au?enstelle des Prüfungsamtes an der Universit?t Augsburg ver?ffentlicht.
  • Bei mündlichen Prüfungen (z.B. in den sprachlichen F?chern oder auch in der Grundschulp?dagogik) werden zwei Prüfer*innen bestimmt. Die Bewertung Ihrer Leistung erfolgt durch beide Prüfer*innen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Prüfungstermine (diese finden Sie im Aushang in den Schauk?sten des Prüfungsamts bei Zimmer A 2096) und nehmen Sie Kontakt zu Ihren Prüfer*innen auf bzgl. Themengebieten/Schwerpunkten etc..
  • Praktische?Prüfungen (z.B. in Musik, Kunst, Sport) werden nach Ma?gabe der Fachparagraphen LPO I, § 32ff ?Praktische Prüfungen“ abgenommen. Die sportpraktischen Staatsexamensprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.

Bestehensgrenzen und Notenskalen

In welchen F?llen?die Erste Staatsprüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist, regelt LPO I §31.

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Demnach ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, wenn:

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  • in einem Unterrichtsfach (Lehramt Grundschule, Mittelschule, Realschule) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem dreifachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 4) schlechter als ?ausreichend“ ist (Ausnahme: Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache; hier gibt es nur eine Prüfung im Fach).
  • in einem vertieft studierten Unterrichtsfach (Lehramt Gymnasium) das Mittel aus dem einfachen Zahlenwert der Note für die fachdidaktische Leistung und dem achtfachen Zahlenwert der Durchschnittsnote für die übrigen Leistungen der Ersten Staatsprüfung (mit dem Teiler 9) schlechter als ?ausreichend“ ist.
  • im Fach ?Didaktik der Grundschule“ und im Fach ?Didaktik einer F?chergruppe der Mittelschule“ die Durchschnittsnote schlechter als ?ausreichend“ ist.
  • im Fach ?Erziehungswissenschaften“ die Leistung schlechter als ?mangelhaft“ bewertet ist. Ein Ausgleich ist m?glich, vorausgesetzt die Erste Lehramtsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften ist insgesamt mit ausreichend bestanden.

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Dabei gilt folgende Notenskala:

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  • von 1,00 bis einschlie?lich 1,50: Sehr gut
  • von 1,51 bis einschlie?lich 2,50: Gut
  • von 2,51 bis einschlie?lich 3,50: Befriedigend
  • von 3,51 bis einschlie?lich 4,50: Ausreichend
  • von 4,51 bis einschlie?lich 5,50: Mangelhaft
  • über 5,50: Ungenügend

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Die Berechnung der Durchschnittsnote der ?übrigen Leistungen“ in den Unterrichtsf?chern/vertieft studierten Unterrichtsf?chern sowie die Berechnung der Durchschnittsnote im Fach ?Didaktik der Grundschule“ und im Fach ?Didaktik einer F?chergruppe der Mittelschule“ erfolgt gem. LPO I §30 und aus den ggf. in den einzelnen Fachparagraphen angegebenen Gewichtungen.

Prüfungsversuche und Prüfungstermine

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Studierende haben sich gem. LPO I § 31 so rechtzeitig zu ihrer Ersten Staatsprüfung in der F?cherverbindung anzumelden, dass sie folgende Fristen einhalten, sowie bei einer Wiederholung der Prüfung LPO I § 14 zu beachten:

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Lehramt an Grundschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte M?glichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Mittelschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte M?glichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Realschulen:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 12. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Letzte M?glichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

Lehramt an Gymnasien:

  • Erstversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 14. Semesters (Verpflichtende erstmalige Ablegung der Ersten Staatsprüfung)
  • Zweitversuch: Staatsexamenstermin sp?testens nach Ende der Vorlesungszeit des 16. Semesters (Letzte M?glichkeit zur Wiederholung der Ersten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens des Erstversuchs)

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Prüfungstermine finden j?hrlich im Frühjahr und Herbst jeweils zu Beginn der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt immer etwa ein halbes Jahr vor dem Prüfungstermin.

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Die genaueren Prüfungstermine finden Sie auf der Webseite des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen), der Au?enstelle des Prüfungsamts für alle Lehr?mter an ?ffentlichen Schulen.

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Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann vorgezogen werden (mehr dazu siehe dazu weiter unten). Die Erste Staatsprüfung in der F?cherverbindung kann nur zusammen, d.h. mit allen F?chern zum gleichen Prüfungstermin, abgelegt werden.

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Anmeldung und Zulassung

Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt online. Zust?ndig für die Anmeldung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist das Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen), die Au?enstelle des Prüfungsamts für alle Lehr?mter an ?ffentlichen Schulen.

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Alle Termine und Fristen sowie Informationen zur Anmeldung finden Sie auf den zentralen Webseiten des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen). Unter bestimmten Voraussetzungen k?nnen Sie zur Ersten Staatsprüfung mit einem um bis zu 30 Leistungspunkte verringerten Gesamtstudienumfang zugelassen werden. Falls Sie diese sogenannte 30-Punkte-Regelung in Anspruch nehmen wollen oder müssen, informieren Sie sich bitte ausführlich auf der Webseite des Prüfungsamts Lehramt (Staatsexamen) und gehen Sie in der dort beschriebenen Weise vor.

Ergebnisbekanntgabe und Einsichtnahme

Sie erfahren die Noten Ihrer Staatsexamensleistungen in der Regel drei bis vier Monate nach dem Ablegen der letzten schriftlichen Prüfung. Sie werden postalisch darüber benachrichtigt.

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Nach Abschluss der Ersten Staatsprüfung wird den Personen, die die Prüfung abgelegt haben, Einsicht in die bewerteten Prüfungsakten gew?hrt. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Prüfungsamt bestimmt und ver?ffentlicht. Es gibt keinen Ersatztermin! Eine ?berprüfung der Bewertung ist m?glich (vgl. LPO (2008) § 19).

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Nur wer die Erste Lehramtsprüfung bestanden hat, erh?lt ein Zeugnis, aus dem die Note für die schriftliche Hausarbeit und die Fachnoten sowie die Gesamtnoten nach Notenstufen zu ersehen sind. Wer eine Staatsexamensprüfung nicht bestanden hat, erh?lt darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.

Wiederholungsm?glichkeiten

Die Erste Staatsprüfung kann, wenn die nach LPO I erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, einmal

wiederholt werden.

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  • Wiederholung aufgrund von Nichtbestehen des Erstversuchs
  • Wiederholung zur Notenverbesserung

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Wiederholung der Ersten Staatsprüfung aufgrund von Nichtbestehen

Die Rechtsgrundlage zur Wiederholung aufgrund von Nichtbestehen finden Sie in der LPO I §14.

Wenn die Erste Staatsprüfung nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt (z.B. wegen Unterschleif), kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss sp?testens zum übern?chsten Termin, d.h. in einem Jahr, bzw. bei nur j?hrlicher Durchführung zum n?chsten Termin wiederholt werden. Die Wiederholung der Ersten Staatsprüfung beschr?nkt sich auf die nicht bestandenen F?cher.

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Wiederholung der Ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Die Rechtsgrundlage zur Wiederholung bei Notenverbesserung finden Sie in der LPO I § 15.

Wenn die Erste Staatsprüfung bestanden wurde, kann diese einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. In diesem Fall muss die Erste Staatsprüfung im Ganzen wiederholt werden. Die Wiederholung nur eines Faches, in dem man sich verbessern m?chte, ist nicht m?glich.

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Bei Wiederholung des vorgezogenen EWS-Examens oder eines Staatsexamens in einem Erweiterungsfach z?hlt automatisch das bessere Prüfungsergebnis. Bei der Wiederholung des Examens in der F?cherkombination k?nnen Sie zwischen dem ersten und dem zweiten Prüfungsergebnis innerhalb einer Frist w?hlen. Nach der Frist wird automatisch das bessere Ergebnis gewertet.

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Die Wiederholung ist innerhalb eines Jahres, d.h. zum n?chsten oder übern?chsten Termin, m?glich. Eine fristgerechte Anmeldung ist hierfür erforderlich. Für den n?chsten Termin muss die Anmeldung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Notenbescheinigung erfolgen. Für den übern?chsten Termin gelten die vom Kultusministerium festgelegten Anmeldefristen. Bitte beachten Sie unbedingt die Regelungen zur H?chststudiendauer.

Vorgezogene Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften

Die Erste Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann zu einem gesonderten, vorgezogenen Prüfungstermin abgelegt werden. Es ist empfehlenswert, von dieser M?glichkeit Gebrauch zu machen, um die Examensprüfungen zu entzerren.

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Um zur vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften zugelassen zu werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie s?mtliche universit?re Leistungen aus dem Erziehungswissenschaftlichen Studium erbracht haben. Eine ?bersicht dazu, welche Leistungen im jeweiligen Lehramtsstudiengang zum Erziehungswissenschaftlichen Studium gez?hlt werden, finden Sie bei unseren Informationen zum Erziehungswissenschaftlichen Studium. Es ist dringend empfehlenswert, die universit?ren Leistungen bereits ein Semester vor dem angestrebten Termin der vorgezogenen Ersten Staatsprüfung vollst?ndig zu absolvieren. Bei einer Ablegung von Leistungen im Semester unmittelbar vor dem Prüfungstermin kann nicht gew?hrleistet werden, dass die Leistungen rechtzeitig vor der Staatsprüfung abgelegt, bewertet und in STUDIS verbucht werden k?nnen.

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Die Anmeldung zur vorgezogenen Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften erfolgt analog zur Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung in der F?cherverbindung über das Prüfungsamt (Staatsexamen). Die 30-Punkte-Regelung findet hier keine Anwendung.

Erste Staatsprüfung im Erweiterungsfach

Sie k?nnen Ihr Lehramtsstudium durch ein Erweiterungsfach erg?nzen. Das Studium eines Erweiterungsfaches schlie?t ebenfalls mit einer Ersten Staatsprüfung ab. Sieht Ihr Erweiterungsfach universit?re Leistungen vor, sind diese ebenso gegenüber dem Prüfungsamt Lehramt (Staatsexamen), der Au?enstelle des Prüfungsamts für alle Lehr?mter an ?ffentlichen Schulen, vor Antritt der Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.

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Bei Erweiterungen kann die Prüfung gleichzeitig mit der Ersten Staatsprüfung in der F?cherverbindung für das betreffende Lehramt oder sp?ter abgelegt werden.

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Im Falle einer grundst?ndigen Erweiterung legen Sie auch eine Zweite Staatsprüfung ab.

Ausblick: Zweite Staatsprüfung

Nach der Ersten Staatsprüfung sowie der auch insgesamt bestandenen Ersten Lehramtsprüfung kann der zweij?hrige Vorbereitungsdienst (Referendariat)? aufgenommen werden. Das Referendariat schlie?t mit der Zweiten Lehramtsprüfung ab, die h?ufig auch ?Zweites Staatsexamen“ genannt wird. Rechtliche Grundlage für die Zweite Staatsprüfung ist die LPO II.


Mit der Zweiten Lehramtsprüfung schlie?t die 2. Phase der Lehrer*innenbildung ab.

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