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Beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung müssen ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Beratungsgespr?ch absolvieren.

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Um am Beratungsgespr?ch teilnehmen zu k?nnen, stellen Sie bitte einen Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung und legen Sie dem Antrag die im Formular genannten Unterlagen bei, die Ihnen den allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulzugang er?ffnen.

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Bitte beachten Sie dabei folgende Antragsfristen, die für alle Studieng?nge gelten:?

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15. April (Studienbeginn Wintersemester)

15. Dezember (Studienbeginn Sommersemester)

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Für die Beantragung des fachgebundenen Hochschulzugangs handelt es sich um Ausschlussfristen. Nach diesen Fristen eingehende Antr?ge k?nnen für das jeweilige Semester nicht mehr berücksichtigt werden. Bei nach den vorgenannten Fristen eingereichten Antr?gen für den allgemeinen Hochschulzugang kann eine Feststellung zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der bundeseinheitlichen Bewerbungsfristen des 15. Juli oder 15. Januar nicht ausgeschlossen werden.

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Sofern Sie die formalen und fachlichen Voraussetzungen für den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte erfüllen, erhalten Sie eine Einladung zum Beratungsgespr?ch. Zweck des Beratungsgespr?chs ist es, Ihnen einen realistischen Eindruck über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des gewünschten Studiums zu vermitteln.?

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Nach dem Beratungsgespr?ch erhalten Sie bei Beantragung eines allgemeinen Hochschulzugangs eine Bescheinigung über Ihre Hochschulzugangsberechtigung, die Sie Ihrem Bewerbungs- bzw. Immatrikulationsantrag in einfacher Kopie beifügen müssen. Bei einem Antrag für den fachgebundenen Hochschulzugang muss zus?tzlich eine Hochschulzugangsprüfung erfolgreich absolviert werden.

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Achtung: Eine Bescheinigung über ein an einer anderen bayerischen Hochschule absolviertes Beratungsgespr?ch?kann nur anerkannt werden, wenn in dieser Bescheinigung zus?tzlich die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildungsprüfung bzw. Hochschulzugangsprüfung und das Datum des Erwerbs der Studienberechtigung ausgewiesen wird. Liegt Ihnen eine solche Bescheinigung vor, muss kein Antrag auf Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung gestellt werden. Sie k?nnen sich direkt mit dieser Bescheinigung bewerben (zulassungsbeschr?nkte Studieng?nge) bzw. immatrikulieren (zulassungsfreie Studieng?nge).

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