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Exmatrikulation

Das Abmelden von der Universit?t, die sogenannte Exmatrikulation, kann zu jeder Zeit auf Antrag der bzw. des Studierenden erfolgen, wird aber auch aus Gr¨¹nden, die das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz vorgibt, von der Universit?t durchgef¨¹hrt. Durch die Exmatrikulation erl?schen die Rechte und Pflichten der Studierenden an der Universit?t Augsburg. Eine entsprechende Bescheinigung ¨¹ber die Exmatrikulation (Studienverlaufsbescheinigung) wird ausgestellt und ausgeh?ndigt bzw. zugesandt. Diese dient unter anderem als Nachweis zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule.

Die Exmatrikulation wird abschlie?end durch Art. 94 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) i. V. m. ¡ì 13 der Immatrikulationssatzung der Universit?t Augsburg geregelt.


Gr¨¹nde f¨¹r die Exmatrikulation

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn ¡­

  1. ... Sie die Abschlusspr¨¹fung bestanden haben. Die Exmatrikulation erfolgt kraft Gesetzes zum Ende des jeweiligen Semesters.?
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    Wichtig:?Die Exmatrikulation erfolgt damit nicht mit Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit bzw. der Erbringung einer anderen Pr¨¹fungsleistung, sondern zum?Ende des Semesters, in dem alle Pr¨¹fungen bestanden, korrigiert und auch das Zeugnis erstellt wurde.?Eine Pr¨¹fung ist erst dann bestanden, wenn dies von den zust?ndigen Pr¨¹fungsorganen festgestellt wurde.

  2. ... Sie eine nach der Pr¨¹fungsordnung erforderliche Pr¨¹fung aus Gr¨¹nden, die Sie zu vertreten haben, endg¨¹ltig nicht bestanden haben. Dies gilt auch, wenn die Studierenden die Voraussetzungen f¨¹r die Meldung zu einer Pr¨¹fung endg¨¹ltig nicht mehr erbringen k?nnen, es sei denn, sie wechseln in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien.?
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    Die Exmatrikulation erfolgt zum Ende des Semesters, in dem der Bescheid ¨¹ber das endg¨¹ltige Nichtbestehen rechtswirksam ergeht. Diese Exmatrikulation unterbleibt nur dann, wenn eine R¨¹ckmeldung f¨¹r das Folgesemester und fristgerechte Umschreibung im Rahmen eines Fachwechsels f¨¹r einen anderen Studiengang erfolgt.

  3. ... wenn Sie die Zahlung von bei der R¨¹ckmeldung f?lligen Semesterbeitr?gen nicht nachweisen.

  4. ... wenn Sie die R¨¹ckmeldung nicht form- und fristgerecht beantragen.

  5. ... wenn ein? Immatrikulationshindernis nach Art. 91 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes?oder ¡ì 6 der Immatrikulationssatzung der Universit?t Augsburg nachtr?glich eintritt.

  6. ... wenn auf Grund von Tatsachen feststeht, dass die Immatrikulation oder R¨¹ckmeldung missbr?uchlich erfolgt ist.

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Bitte beachten Sie:?Wurden Studierende von Amts wegen von der Universit?t Augsburg exmatrikuliert, so haben sie die Campus Card Augsburg innerhalb einer?Frist von zwei Wochen?vorzulegen oder portofrei einzusenden.

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Beantragung und Antragsfrist:?

  • Studierende k?nnen die Exmatrikulation jederzeit selbst?mit sofortiger Wirkung unter Vorlage des?Exmatrikulationsantrags?und der Campus Card Augsburg (CCA) - ohne Bargeldguthaben - pers?nlich oder schriftlich beantragen. Ein Missbrauch von Studienbescheinigungen oder der CCA, die ein regul?res Studium ausweisen, obwohl die Exmatrikulation vorgenommen wurde, stellt einen strafrechtlichen Tatbestand dar.

  • Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich?immer zum Ende des laufenden Semesters?zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes entstehen. Zum Ablauf des Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab?Mitte Februar?bzw. ab?Mitte Juli?beantragt werden.

  • Bei?minderj?hrigen Studierenden?m¨¹ssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.

  • Im Anschluss an eine Exmatrikulation erhalten Sie Ihre Studienverlaufsbescheinigung. Bitte bewahren Sie diese Bescheinigung sorgf?ltig auf (z. B. zum Nachweis f¨¹r die Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule). Der Zugang zum VIBS-Portal steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation noch f¨¹r kurze Zeit zur Verf¨¹gung.

R¨¹ckerstattung von Semesterbeitr?gen

Die R¨¹ckerstattung von bereits entrichteten Beitr?gen (Studierendenwerkbeitrag, Semesterticket) erfolgt auf Antrag bei der Studierendenkanzlei (bitte Quittung des bereits gezahlten Beitrags beilegen) und in bestimmten F?llen von Amts wegen.?Eine Beitragsr¨¹ckerstattung ist in bestimmten F?llen jedoch nur m?glich, wenn die?Campus Card Augsburg sp?testens zwei Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens der Studierendenkanzlei zur¨¹ckgegeben wird.?Bitte beachten Sie, dass die Beitr?ge nur r¨¹ckerstattet werden k?nnen, wenn form- und fristgerecht ein?Antrag auf R¨¹ckerstattung?gestellt und dieser genehmigt wurde.

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R¨¹ckerstattung von Geldbetr?gen auf der Campus Card Augsburg (CCA)

Eventuell vorhandenes Kartenguthaben auf der CCA lassen Sie sich bitte vor der Exmatrikulation und R¨¹ckgabe der Karte durch das Studierendenwerk Augsburg ausbezahlen. Betr?ge bis zur H?he von € 50,00 k?nnen ¨¹ber die Aufwerterautomaten wieder ausbezahlt werden. Betr?ge ¨¹ber € 50,00 werden am Infopoint des Studierendenwerks in der Mensa der Universit?t Augsburg ausbezahlt. Nur in Ausnahmef?llen kann die R¨¹ckerstattung von Betr?gen ¨¹ber € 5,00 schriftlich zusammen mit der Exmatrikulation unter Beif¨¹gung der CCA beantragt werden.

Achtung: F¨¹r eine auf dem Postweg versandte CCA mit Geldguthaben ¨¹bernimmt die Universit?t Augsburg keine Haftung!

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