Bericht zum Werkstattgespr?ch mit Prof. Kasiske
? Am 29. November 2023 referierte Prof. Dr. Peter Kasiske in der Reihe ?Die Klimakrise und das Recht“ zum Thema ?Nachhaltigkeitsregulierung als Herausforderung für das Wirtschaftsstrafrecht“. Er erl?uterte, dass der vom Gesetzgeber gew?hlte regulatorische Klimaschutzansatz in erster Linie auf eine indirekte Steuerung setze, die klimasch?digende Verhaltensweisen nicht unmittelbar untersagen, sondern wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen wolle, in denen die Akteure freiwillig solche Verhaltensweisen unterlassen und ihre wirtschaftlichen Aktivit?ten stattdessen nachhaltig gestalten. In der Folge spiele das Umweltstrafrecht, das als akzessorisches Sekund?rrecht auf unmittelbar verhaltenslenkende verwaltungsrechtliche Ge- und Verbote angewiesen sei, für den Klimaschutz derzeit noch keine Rolle. Stattdessen seien es Tatbest?nde aus dem Wirtschaftsstrafrecht, die zumindest mittelbar den Zielen des Klimaschutzes dienstbar gemacht werden. Denn auch die indirekte Steuerung bedürfe bestimmter regulierter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Indem wirtschaftsstrafrechtliche Tatbest?nde die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Klimaschutzpolitik garantierten, dienten diese sie somit mittelbar auch dem Klimaschutz. ? Weil eine indirekte Steuerung auf konkrete Verhaltensanweisungen verzichte, k?nne sie es sich erlauben, ihre Vorgaben unsch?rfer und flexibler zu formulieren, solange h?herrangiges Recht beachtet werde. Die sich dabei stellenden Probleme illustrierte der Referent am Beispiel der rechtswissenschaftlich diskutierten Strafbarkeit des sog. Greenwashing von Kapitalanlagen gem. § 264a StGB. Eine zentrale Herausforderung für das Wirtschaftsstrafrecht bestehe im Ergebnis darin, einerseits die durch die Klimapolitik bewirkte teilweise Neuausrichtung des ordnungspolitischen Rahmens der Wirtschaft zu rezipieren, andererseits dabei zugleich auch die strafverfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten. ? ?Werkstattgespr?ch vom 29. November 2023 mit Prof. Dr. Peter Kasiske: Nachhaltigkeitsregulierung als Herausforderung für das Wirtschaftsstrafrecht