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Sachverhalt

Teil I

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Die Stadt A will eine Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft oder eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende (das gemeindliche Vorhaben) bauen. Sie hat dafür drei verschiedene Grundstücke ins Auge gefasst.

  1. Ein Grundstück im reinen Wohngebiet, in dem nach dem qualifizierten Bebauungsplan ausnahmslos Wohngeb?ude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, zul?ssig sind.
  2. Eine noch freie Fl?che im unbeplanten Innenbereich. In diesem Viertel sind jedoch keinerlei Wohnnutzungen vorhanden. Es dominieren vielmehr kleine Werkst?tten und Freifl?chen.
  3. Ein ruhiger Fleck im Au?enbereich, etwa 50 m nach dem letzten Haus. Auf der Fl?che entlang der 50 m m?chte ein privater Bauherr ein Vorhaben errichten, das sich derzeit noch im Genehmigungsverfahren befindet. Es ist davon auszugehen, dass die Erschlie?ung gesichert ist.

Die Stadt A ist von den vielen komplizierten und kaum verst?ndlichen Vorgaben des Gesetzgebers etwas überfordert. Au?erdem meint sie, man k?nne über die Sondervorschriften des BauGB ohnehin nur befristete Baugenehmigungen bekommen. Sie überlegt daher, auch für einen m?glichen zukünftigen Bedarf in einem Bebauungsplan eigens ein ?Flüchtlingsgebiet“ auszuweisen oder zumindest bestimmte Fl?chen für die genannten Flüchtlingsunterkünfte festzusetzen.

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Bearbeitervermerk:

Ist das gemeindliche Vorhaben der Stadt auf einem der Grundstücke zul?ssig?

Kann die Stadt die genannten bauleitplanerischen Ideen umsetzen?

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Teil II

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Der Flüchtling (nach Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention) F wohnte einige Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung der Stadt M. Nach dem erfolgreichen Abschluss seines Asylverfahrens verl?sst er die Aufnahmeeinrichtung und geht in das benachbarte A, weil es ihm dort besser gef?llt. Er wohnt dort ohne eigene Anschlussunterbringung zun?chst einige Zeit bei einem Bekannten, bis dieser ihm eines Tages erkl?rt, dass er F nur noch für h?chstens zwei weitere Wochen aufnehmen kann. F, der keine anderweitige Unterbringungsm?glichkeit sieht, vertraut sich daraufhin einem ihm bekannten Polizisten an, um die drohende Obdachlosigkeit zu verhindern.

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Der junge Polizist P – Beamter auf Probe – erweist sich als sehr hilfsbereit und will F m?glichst schnell Sicherheit geben. Da in A keine Obdachlosenunterkünfte bestehen, weist er F noch am selben Abend, als alle anderen Beh?rden schon geschlossen sind, in die leerstehende Wohnung des E ein, ohne diesen anzuh?ren. Die Einweisungsverfügung ist auf drei Monate befristet und l?uft bis zum 30.6. Sein Schreiben schlie?t er mit dem folgenden Satz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig." Dann fügt er noch eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzu, gem?? der E gegen den Bescheid binnen 4 Wochen Widerspruch erheben kann.

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E, der sich nicht mit der Polizei und der Stadt anlegen will, unternimmt hiergegen zun?chst nichts, zumal ihm der Mietzins für die drei Monate bereits überwiesen wurde. Jedoch verbleibt F auch nach Ablauf der Befristung weiterhin in der Wohnung. Um F nicht gegen sich aufzubringen, sieht E davon ab, einen zivilrechtlichen R?umungstitel zu erwirken. Stattdessen tritt er mit ihm in Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag ein, um F ggf. etwas mehr Zeit zu geben und ihm einen ordnungsgem??en Auszug zu erm?glichen. Bei einem Aufeinandertreffen in der Wohnung bemerkt er dann aber, dass sich an einigen W?nden der Wohnung bereits Schimmel wegen mangelnden Lüftens gebildet hat. Zudem erf?hrt er vom zust?ndigen Bediensteten B der Sicherheitsbeh?rde der Stadt A, der mittlerweile mit dem Vorgang befasst ist, dass F komplett mittellos ist. Aus Sorge um seine Wohnung will er F nun so schnell wie m?glich wieder loswerden.

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E ist der Ansicht, F müsse sofort aus der Wohnung ausgewiesen werden. Das Gesetz gebe eine solche Ma?nahme gar nicht her. Es handele sich daher um Hausfriedensbruch, wenn F sich unberechtigt in der Wohnung aufh?lt. Au?erdem sei – was zutrifft – in einem ?rtlichen Luxushotel noch ein Zimmer frei, was sich besser eigne und weniger in die Privatsph?re des Eigentümers eingreife. Dass dies die Stadt das Doppelte kosten k?nne, sei nicht sein Problem. Im ?brigen sei die Einweisung von vornherein schon formell rechtswidrig gewesen, nicht zuletzt, weil mit der Rechtsbehelfsbelehrung etwas nicht stimme.

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Bearbeitervermerk:

Hat E einen Anspruch auf R?umung und Reinigung der Wohnung sowie auf den Mietausfall ab Juli?

Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG) bleiben für die Bearbeitung au?er Betracht.

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Allgemeine Hinweise

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  • Die Bearbeitung darf – Deckblatt, Inhaltsverzeichnis, Aufgabenstellung, Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis nicht mitgez?hlt – einen Umfang von maximal 60.000 Zeichen inkl. Fu?noten und Leerzeichen nicht überschreiten. ?berschreitungen des Umfanges werden bei der Bewertung negativ berücksichtigt.
  • Für das Layout der Arbeit gilt Folgendes: Seitenrand oben 2,5 cm, unten 2 cm, links 2,5 cm, rechts 5 cm (Korrekturrand); Schriftart Times New Roman; Schriftgr??e im Haupttext 12, in den Fu?noten 10; Zeilenabstand im Haupttext 1,5 Zeilen, in den Fu?noten Einfach; Blocksatz.
  • Die Arbeit ist bis zum Donnerstag, den 19.10.2023 (11:00 Uhr) in gedruckter Form und zus?tzlich in digitaler Form als Word-Dokument auf CD/USB einzureichen. Eine Abgabe per E-Mail oder über Digicampus ist nicht m?glich. Sie kann entweder zum Prüfungsamt der Universit?t (Briefkasten für Hausarbeiten im Foyer des Geb?udes der Juristischen Fakult?t) eingereicht oder stattdessen bis zum Ende des Tages dorthin auf die Post gegeben werden; in diesem Falle muss die Sendung den Poststempel oder den Einlieferungsvermerk des Postunternehmens (kein Freistempler, keine selbstgedruckte Frankierung) vom sp?testens 19.10.2023 (24:00 Uhr) tragen. Die Postanschrift lautet:

Universit?t Augsburg

Juristische Fakult?t

Prüfungsamt

(Hausarbeit Gro?e ?bung Kment)

Universit?tsstr. 24

86159 Augsburg
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  • Besprechung und Rückgabe der Arbeit finden am Donnerstag, den 21.12.2023 statt. Eine Remonstration ist nur m?glich, wenn dieser Besprechungstermin besucht wurde.
  • Die Ergebnisse werden von der Universit?t in Studis eingetragen. Die Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt ebenfalls über Studis. Die Teilnehmenden müssen sich über Studis anmelden. Der Anmeldezeitraum beginnt am 20.7.2023 (12:00 Uhr) und endet am Donnerstag, den 5.10.2023 (12:00 Uhr).
  • Alle Teilnehmenden melden sich au?erdem bereits zu Beginn der Bearbeitungszeit im Digicampus zu der Veranstaltung ??bung im ?ffentlichen Recht für Fortgeschrittene“ an, da eine Kommunikation, etwa zur Besprechung und Rückgabe der Arbeit oder auch zu kurzfristigen ?nderungen von Bearbeitungsmodalit?ten, über Digicampus stattfinden wird.

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