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Rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Unterhalt eines eigenen Archivs der Universit?t Augsburg ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710). Darin ist festgelegt, dass die staatlichen Hochschulen die Einzelheiten der Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in den von ihnen errichteten und unterhaltenen Archiven in eigener Zust?ndigkeit regeln.

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Aufgrund des erw?hnten Artikels des Bayerischen Archivgesetzes erlie? die Universit?t Augsburg am 8. Dezember 1994 ein Statut für das Universit?tsarchiv der Universit?t Augsburg, in dem vor allem die rechtliche Stellung sowie die Aufgaben des Universit?tsarchivs festgelegt waren. Nachdem das Universit?tsarchiv im Jahre 2001 seinen Betrieb in vollem Umfang aufgenommen hatte, war eine Anpassung des Statuts an den jeweils erreichten Ausbaustand erforderlich, die in Neufassungen des Statuts in den Jahren 2003 und 2011 ihren Ausdruck fand.

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